Schul- und Hausordnung

Die Haus- und Schulordnung beruht auf den Regelungen des baden-württembergischen Schulrechts.

A. Schulordnung

1. Teilnahme am Unterricht; Entschuldigungspflicht

Die Teilnahmepflicht gilt für jugendliche und erwachsene Schüler gleichermaßen.

Alle Unterrichtsversäumnisse (auch stundenweise) sind schriftlich zu entschuldigen.

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle (fern-)mündlicher bzw. elektronischer Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung spätestens am dritten Fehltag nachzureichen. Versäumnisse, die erst nach der Dreitagesfrist schriftlich bergründet werden, gelten prinzipiell als unentschuldigt.

Bei Schülern im Ausbildungsverhältnis ist der Schule im Falle von drei oder mehr aufeinanderfolgenden krankheitsbedingten Fehltagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei unentschuldigtem Fehlen muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden.

Erkrankt ein Schüler während der Unterrichtszeit, muss er sich beim Fachlehrer abmelden und beim Klassenlehrer schriftlich entschuldigen. Der Schulleiter kann eine ärztliche oder eine sonstige Bescheinigung verlangen.

Wenn eine Verhinderung vorhersehbar ist, lässt sich der Schüler vorher über den Klassenlehrer beurlauben.

Unentschuldigt versäumte Klassenarbeiten werden mit der Note „ungenügend“ bewertet. Dies gilt auch bei verspätetem Eingang einer Entschuldigung.

Auswärtige Schüler, die aus verkehrstechnischen Gründen nicht pünktlich zum Unterricht erscheinen können, stellen einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung (Formular im Sekretariat). Dasselbe gilt auch für die vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht. Ist eine Genehmigung erteilt worden, ist dies vom Klassenlehrer im Klassenbuch zu vermerken.

Entsprechend § 100 Schulgesetz kann sich ein Schüler nur aus Glaubens- und Gewissensgründen vom Religionsunterricht abmelden. Die Abmeldung ist nur innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen möglich (minderjährige Schüler persönlich beim Schulleiter, volljährige Schüler in schriftlicher Form). Sie verpflichtet zur Teilnahme am Ethikunterricht.

Bei einem Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht bis zu sechs Monaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, darüber hinaus ein amtsärztliches Attest.

2. Beurteilung von Schülerleistungen

Jeder Fachlehrer muss den Schülern sein Verfahren zur Notenbildung und seine Gewichtung der Einzelbeurteilungen (schriftlich, mündlich, praktisch) zu Beginn jedes Schuljahres bekannt geben (Notenbildungsverordnung).  

3. Schülermitverantwortung

Es ist Aufgabe der Schülermitverantwortung, die Rechte der Schüler zu vertreten und sie in schulrechtlichen Fragen zu beraten (besonders zu den Punkten der Schulordnung).

4. Verstöße gegen die Schul- und Hausordnung

Wer sich nicht an die Schul- und Hausordnung hält, handelt ordnungswidrig. 

Bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung erfolgen durch Fachlehrer/Klassenlehrer/Schulleitung pädagogische Maßnahmen und darüber hinaus Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz. Bei unentschuldigt versäumtem Unterricht sind folgende Maßnahmen möglich: Nachholen, Schulausschluss; bei Pflichtschulen auch Bußgeld, Zwangsvorführung.

B. Hausordnung

1. Allgemeines

Schüler, Lehrer, Personal und Schulleitung sind gemeinsam verantwortlich

  • für eine angenehme und arbeitsorientierte Atmosphäre
  • für das Vermeiden von Gefahren
  • dafür, dass der Aufwand für Gebäudeinstandhaltung, Gebäudereinigung, Energie und Inventar in Grenzen gehalten wird.

2. Öffnungszeiten, Unterrichtsräume

Das Schulgebäude ist regelmäßig geöffnet an Schultagen von 06:45 bis 17:00 Uhr, die Unterrichtsräume nur zu den Unterrichtszeiten und während der kleinen Pausen.

Vor Verlassen des Klassenzimmers muss die Tafel gesäubert und aller Unrat beseitigt sein. Bei längeren Belegungspausen sowie am Ende des Unterrichts werden die Fenster geschlossen, wird die Beleuchtung ausgeschaltet und die Türe vom jeweiligen Fachlehrer abgeschlossen.

3. Hausrecht, Pausenordnung

Schulfremde Personen dürfen sich im Haus und auf dem Schulgelände nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulleitung aufhalten.

Der Aufenthalt auf den Gängen und Treppen ist während der Unterrichtszeit nicht gestattet. Dazu stehen der Aufenthaltsraum und die Schularbeitsräume zur Verfügung.

Während der großen Pausen sind die Unterrichtsräume zu verlassen.

In Unterrichtsräumen und während des Unterrichts ist die Benutzung des Mobiltelefons nur auf Anweisung der Lehrkraft gestattet. Darüber hinaus darf das Mobiltelefon nur lautlos betrieben werden.

Volljährigen Schülern ist das Rauchen nur in der Raucherecke gestattet. Für minderjährige Schüler gilt ein absolutes Rauchverbot auf dem gesamten Schulgelände. Für den Konsum von E-Zigaretten gelten auf dem Schulgelände die gleichen Regeln.

Das Mitbringen von Waffen in die Schule (gilt auch für Attrappen) ist grundsätzlich verboten.

Fahrzeuge dürfen nicht auf den Schulhof, es sei denn kurzfristig zur Warenanlieferung. Nach Möglichkeit nicht zwischen 7:30 und 7:45 Uhr, zwischen 9:00 und 9:30 Uhr und 11:00 Uhr und 11:15 Uhr sowie zwischen 12:45 und 14:00 Uhr.

Für Zweiräder sind Stellplätze eingerichtet.

Der Schulparkplatz ist Lehrern, Personal und Besuchern vorbehalten. Schüler können nur in begründeten Einzelfällen eine Parkberechtigung beantragen. Aus Sicherheitsgründen ist die Feuerwehrzufahrt unbedingt freizuhalten.

Das Hausrecht steht dem Schulleiter zu. Hausmeister, Verwaltungspersonal und Lehrer können an seiner Stelle Anordnungen treffen.

4. Versicherungsschutz, Haftung

Schüler sind auf dem Schulweg und in der Schule unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für das Praktikum der Klassen LS1LW, VAB, BEJ, 1BK1P, 2BFH1, 2BFP1, 1BKSP sowie 2BKSP. Der Versicherungsschutz erlischt,

  • wenn der Schulweg wegen privater Besorgungen mit Verzögerungen oder auf Umwegen zurückgelegt wird,
  • wenn Schüler ohne schulische Notwendigkeit und Anweisung eines Lehrers das Schulgelände      verlassen (gilt für minderjährige Schüler während der Pausen, außer der Mittagspause),
  • bei absichtlich oder mutwillig heraufbeschworenen Gefahren.

Schüler, die zu schulischen Veranstaltungen (z. B. Lehrfahrten u.ä.) mit privaten Kraftfahrzeugen fahren, sind verpflichtet, im Schulsekretariat eine Kaskoversicherung abzuschließen.

Eine Haftung für in der Schule abhanden gekommene Wertsachen und Kleidungsstücke ist ausgeschlossen; die Schüler sollten solche direkt bei sich tragen.