Schulbesuchsverordnung

§ 1: Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

§ 2: Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). …

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

 

Beispiel zur Entschuldigungsfrist:

 

Mo Di Mi Do Fr
Erster Tag der Verhinderung Entschuldigung muss im Lauf des Dienstags eingehen.     Spätester Eingang der schriftlichen Entschuldigung, falls zuvor eine fernmündliche oder elektronische Entschuldigung erfolgte.

 

Ergänzende Hinweise:

Ein Fax ist einer schriftlichen Entschuldigung gleichzusetzen. Eine E-Mail mit Scan entspricht nicht der schriftlichen Entschuldigung.