Die Schul- und Hausordnung beruht auf den Regelungen des Baden-Württembergischen Schulrechts.
A. Hausordnung
1. Allgemeines
SchülerInnen, Lehrkräfte, Personal und Schulleitung sind gemeinsam verantwortlich
* für eine angenehme und arbeitsorientierte Atmosphäre
* für das Vermeiden von Gefahren
* dafür, dass der Aufwand für Gebäudeinstandhaltung, Gebäudereinigung, Energie und Inventar in Grenzen gehalten wird.
2. Öffnungszeiten, Unterrichtsräume
Das Schulgebäude ist regelmäßig geöffnet an Schultagen von 06:45 bis 17:00 Uhr, die Unterrichtsräume nur zu den Unterrichtszeiten und während der kleinen Pausen.
Vor Verlassen des Klassenzimmers muss die Tafel gesäubert und aller Müll beseitigt sein. Bei längeren Belegungspausen sowie am Ende des Unterrichts werden die Fenster geschlossen, die Beleuchtung wird ausgeschaltet und die Türe von der jeweiligen Fachlehrkraft abgeschlossen.
3. Hausrecht, Pausenordnung
Schulfremde Personen dürfen sich im Haus und auf dem Schulgelände nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulleitung aufhalten.
Das Mitführen und Konsumieren von Alkohol und anderen Rauschmitteln ist auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen verboten. Dieses Verbot gilt auch während der Pausen und Hohlstunden.
Darüber hinaus wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen, nach denen auch im Umfeld von Schulen der Konsum von Cannabisprodukten streng verboten ist (Mindestabstand 100 m).
Für schulische Veranstaltungen (z.B. Schulfest) und aus besonderem Anlass (z.B. Verabschiedung) kann für das Konsumieren von Alkohol eine Ausnahme durch die Schulleitung erteilt werden.
Volljährigen SchülerInnen ist das Rauchen nur in der Raucherecke gestattet. Für minderjährige SchülerInnen gilt ein absolutes Rauchverbot auf dem gesamten Schulgelände. Für den Konsum von E-Zigaretten u.ä. gelten auf dem Schulgelände die gleichen Regeln.
Der Aufenthalt auf den Gängen und Treppen ist während der Unterrichtszeit nicht gestattet. Dazu stehen der Aufenthaltsraum und die Schularbeitsräume zur Verfügung.
Während der großen Pausen sind die Unterrichtsräume zu verlassen.
In Unterrichtsräumen und während des Unterrichts ist die Benutzung mobiler Endgeräte nur auf Anweisung der Lehrkräft gestattet. Darüber hinaus dürfen mobile Endgeräte nur lautlos betrieben werden. Bei Nichtgestattung sind diese Geräte auszuschalten oder im Flugmodus zu betreiben und ggf. in die Handygaragen in den Klassenräumen einzuräumen. Bei Zuwiderhandeln kann die Lehrkraft die Abgabe der mobilen Endgeräte im Sekretariat verlangen. Diese können im Zeitraum von 15:15 bis 15:45 Uhr gegen Vorzeigen eines Ausweises abgeholt werden.
Das Mitführen von Waffen und Anscheinswaffen ist auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist. Für schulische Veranstaltungen (z.B. Theaterproben und -aufführungen) kann aus berechtigtem Anlass eine Ausnahme im Rahmen des Waffengesetzes durch die Schulleitung erteilt werden.
Fahrzeuge dürfen nicht auf den Schulhof, es sei denn kurzfristig zur Warenanlieferung. Nach Möglichkeit nicht zwischen 07:30 und 07:45 Uhr, zwischen 09:00 und 09:30 Uhr und 11:00 Uhr und 11:15 Uhr sowie zwischen 12:45 und 14:00 Uhr.
Für Zweiräder sind ausgewiesene Stellplätze eingerichtet.
Der Schulparkplatz ist Lehrkräften, Personal und angemeldeten Besuchern vorbehalten. SchülerInnen können nur in begründeten Einzelfällen eine Parkberechtigung beantragen. Aus Sicherheitsgründen ist die Feuerwehrzufahrt unbedingt freizuhalten.
Das Hausrecht steht der Schulleitung zu. Hausmeister, Verwaltungspersonal und Lehrkräfte können an ihrer Stelle Anordnungen treffen.
4. Versicherungsschutz, Haftung
SchülerInnen sind auf dem Schulweg und in der Schule unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für das Praktikum der Klassen LS1LW, VAB, AVdual, 1BK1P, 1BKSP, 2BKSP. Der Versicherungsschutz erlischt,
- wenn der Schulweg wegen privater Besorgungen mit Verzögerungen oder auf Umwegen zurückgelegt wird,
- wenn SchülerInnen ohne schulische Notwendigkeit und ohne Anweisung einer Lehrkraft das Schulgelände verlassen (gilt für minderjährige Schüler während der Pausen, außer der Mittagspause),
- bei absichtlich oder mutwillig heraufbeschworenen Gefahren.
SchülerInnen, die zu schulischen Veranstaltungen (z.B. Lehrfahrten u.ä.) mit privaten Kraftfahrzeugen fahren, sind verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen.
Eine Haftung für in der Schule abhandengekommene Wertsachen und Kleidungsstücke ist
ausgeschlossen; die SchülerInnen sollten solche direkt bei sich tragen.
B. Schulordnung
1. Teilnahme am Unterricht; Entschuldigungspflicht
Die Teilnahmepflicht gemäß der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg gilt für jugendliche und erwachsene SchülerInnen gleichermaßen.
Alle Unterrichtsversäumnisse (auch stundenweise) und schulische Pflichtveranstaltungen sind ordnungsgemäß zu entschuldigen.
Die Entschuldigungspflicht ist gemäß der Schulbesuchsverordnung BW und den Detailregelungen der Albert-Schweitzer-Schule verpflichtend und ordnungsgemäß vorzunehmen (siehe mitgeltendes Merkblatt ASS Schulbesuchspflicht)
Bei SchülerInnen im Ausbildungsverhältnis muss der Arbeitgeber bei unentschuldigtem Fehlen benachrichtigt werden.
Unentschuldigt versäumte Klassenarbeiten werden mit der Note „ungenügend“ bewertet. Dies gilt auch bei verspätetem Eingang einer Entschuldigung.
Auswärtige SchülerInnen, die aus verkehrstechnischen Gründen nicht pünktlich zum Unterricht erscheinen können, stellen einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung (Formular im Sekretariat). Dasselbe gilt auch für die vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht. Ist eine Genehmigung erteilt worden, ist dies von der Klassenlehrkraft im Klassenbuch zu vermerken.
Entsprechend § 100 Schulgesetz kann sich ein/e SchülerIn nur aus Glaubens- und Gewissensgründen vom Religions-/Ethikunterricht abmelden. Die Abmeldung ist nur innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen möglich (minderjährige Schüler persönlich beim Schulleiter, volljährige Schüler in schriftlicher Form). Sie verpflichtet zur Teilnahme am alternativ angebotenen Religions-/Ethikunterricht.
2. Beurteilung von Schülerleistungen
Jede Fachlehrkraft muss den SchülernInnen das jeweilige Verfahren zur Notenbildung und zur Gewichtung der Einzelbeurteilungen (schriftlich, mündlich, praktisch) zu Beginn jedes Schuljahres bekannt geben (Notenbildungsverordnung).
C. Schülermitverantwortung
Es ist Aufgabe der Schülermitverantwortung, die Rechte der SchülerInnen zu vertreten und sie in schulrechtlichen Fragen zu beraten (insbesondere zu den Punkten der Schulordnung).
D. Verstöße gegen die Schul- und Hausordnung
Wer sich nicht an die Schul- und Hausordnung hält, handelt ordnungswidrig.
Bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung erfolgen durch Fachlehrkraft/ Klassenlehrkraft/Schulleitung pädagogische Maßnahmen und darüber hinaus Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz. Bei unentschuldigt versäumtem Unterricht sind folgende Maßnahmen möglich: Nachholen, Schulausschluss; bei Pflichtschulen auch Bußgeld, Zwangsvorführung.
Regeln zu Verhalten im Unterricht und Entschuldigungspflicht
- Zu Beginn einer jeden Unterrichtsstunde wird das Zuspätkommen/Fehlen von Schüler/Innen von der Fachlehrkraft ins Klassenbuch eingetragen. Erwartetes Schülerverhalten: Anklopfen, Entschuldigen, Begründung.
- Klassenlehrkräfte können in Sonderfällen (z.B. Klassenarbeiten, Projektarbeiten, häufigen Fehlzeiten, stundenweises Fehlen) eine ärztliche Bescheinigung als Entschuldigung einfordern.
- Der Gang auf die Toilette ist während der Unterrichtszeit nur in Ausnahmefällen gestattet.
- Essen sowie Kaugummi kauen ist im Unterricht nicht gestattet. Trinken ist nach Absprache mit der Fachlehrkraft möglich.
- Bei entschuldigtem Versäumnis von Klassenarbeiten wird in der Regel automatisch am darauffolgenden Mittwochnachmittag nachgeschrieben.
- Schriftliche Entschuldigungen sollen in angemessener Form bei der Klassenlehrkraft abgegeben werden - ordentlich geschrieben, auf DIN-A4-Blatt. Bei Abgabe an eine Fachlehrkraft oder im Sekretariat wird der Erhalt auf dem Dokument mit Datum vermerkt.
Kleidungsempfehlung an der
Albert-Schweitzer-Schule Villingen
Wir als berufliches Schulzentrum bereiten Schülerinnen und Schüler entsprechend unserem Leitbild auf das Arbeits- und Berufsleben vor. Dazu gehört nicht nur theoretische und praktische Bildung, sondern auch das Auftreten. In unserer Schule wollen wir uns mit gegenseitigem Respekt begegnen und ein Miteinander auf Augenhöhe leben. Dazu gehört auch das äußere Erscheinungsbild.
An der Albert-Schweitzer-Schule gibt es keinen strengen Dresscode. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich individuell kleiden. Jedoch sind sie dazu aufgefordert, sich dem Lernort berufliche Schule gemäß zu kleiden. Dies bedeutet, dass z.B. unangemessene Freizeitkleidung (Jogginghosen), tiefe Dekolletés, weit ausgeschnittene Tanktops, bauchfreie Kleidung sowie sehr kurze Hosen und Röcke zu vermeiden sind. Des Weiteren erwarten wir, dass im Unterricht keine Kopfbedeckung (Ausnahme: religiöse Gründe) getragen wird und Unterwäsche nicht sichtbar ist.
Zudem sollte angemessene Kleidung bei mündlichen Prüfungen selbstverständlich sein.
Durch angemessene Kleidung vermitteln wir, dass das Lernen und die Bildung im Mittelpunkt stehen. Wir freuen uns, wenn alle diese Sichtweise teilen und sich entsprechend kleiden.
