Schulbesuchsverordnung

§ 1: Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

§ 2: Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). …

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

 

Beispiel zur Entschuldigungsfrist:

 

Ergänzende Hinweise:

  • Ein Fax ist einer schriftlichen Entschuldigung gleichzusetzen. Eine E-Mail (auch mit Scan) entspricht nicht der schriftlichen Entschuldigung.
  • Schriftliche Entschuldigungen können auch per Post verschickt oder direkt in den Schulbriefkasten eingeworfen werden.
  • Schriftliche Entschuldigungen müssen immer vom ersten Krankheitstag an gerechnet abgegeben werden (also nicht: 7 Tage krank und erst danach Entschuldigungen abgeben).
  • Bei Zugausfall oder Zugverspätung muss eine schriftliche Bestätigung der Verzögerung durch das DB-Reisezentrum eingereicht werden.
  • Bei Verhinderung an mehreren Schultagen müssen die Entschuldigungen für sämtliche Fehltage erfolgen.