In der Ausbildung zur/m Alltagsbetreuer/in an der Albert-Schweitzer-Schule werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die begleitende Unterstützung von Menschen mit Hilfebedarfen bei Alltagsverrichtungen und der Gestaltung des persönlichen Lebensumfeldes in allen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe, in Wohngruppen sowie im häuslichen Bereich vermittelt. Eine sehr abwechslungsreiche Aufgabe für alle diejenigen, die beruflich gerne mit Menschen arbeiten möchten.
Die Ausbildung bietet darüber hinaus Auszubildenden ohne Hauptschulabschluss die Möglichkeit, diesen Schulabschluss mit bestandener Abschlussprüfung automatisch mit zu erwerben.
Das Aufgabenfeld der Alltagsbetreuung unterteilt sich in drei Ausbildungsbereiche. Zum einen werden im hauswirtschaftlichen Bereich Mahlzeiten gemeinsam zubereitet und gestaltet. Im Bereich Aktivierung steht die Gestaltung des Tagesablaufes im Vordergrund, im Rahmen dessen die Ressourcen und Gewohnheiten der zu betreuenden Menschen aufgegriffen, gefördert und erhalten werden. Daneben bilden auch einfache pflegerische Unterstützungsmaßnahmen einen Bestandteil der alltäglichen Arbeit.
Informationen für alle Einrichtungen: Der Abschluss „Staatlich anerkannte/r Alltagsbetreuer/in“ erfüllt die in § 53c SGB XI beschriebenen Qualifikationsvorgaben, welche die im Pflegestärkungsgesetz genannten zusätzlichen Betreuungskräfte nachweisen müssen. Die fachliche Aufsicht kann im Alltag durch z.B. eine Pflegefachkraft erfolgen. Eine WeGebAU-Förderung durch die Agentur für Arbeit ist möglich. Bei entsprechender fachlicher Vorqualifikation kann eine verkürzte Ausbildung beantragt werden.
Durch die im Jahr 2017 in Kraft getretene Neuregelung des § 43b SGB XI im Zweiten Pflegestärkungsgesetz, haben alle Pflegebedürftigen, auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen jetzt einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben gemäß § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Ein weiterer Aspekt, der für den Einsatz von Alltagsbetreuern in stationären Pflegeeinrichtungen spricht, besteht darin, dass Alltagsbetreuer gemäß LPersVO § 7(4) dem anerkannten Berufsspektrum der Assistenzkräfte angehören und somit, verbunden mit dem Einsatz von Alltagsbetreuern, ein Absenken der Pflegefachkraftquote auf 40 Prozent zulässig ist (LPersVO § 9 (1)).
Zum Artikel im Schwarzwälder Bote
Text: Schneider; Bilder: Hebsacker